Verkehrssicherungspflicht des Gartencenters | AdvoGarant
Die Blütenpracht des Sommers auf dem Balkon und im Garten macht viel Freude. Diese beginnt schon mit dem Einkauf von Blumen, Kübeln und Gerätschaften zur Gartenpflege im Gartencenter. Dort weiß man gar nicht, wohin man schauen soll, eine Blume ist schöner als die andere, sinnend vergleicht man die Vor-und Nachteile von Bewässerungssystemen.
Trotzdem sollte man sich nicht so ablenken lassen, dass man nicht auf seinen Weg achtet.
Das Gartencenter ist zwar grundsätzlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die Kundschaft beim Besuch der Ausstellungsräume nicht zu Schaden kommt. Allerdings besteht nicht die Pflicht, für alle erdenkbaren entfernt liegenden Schadenereignisse Vorkehrungen zu treffen. Denn eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar.
Vorsorgemaßnahmen sind nur zu treffen, wenn eine Schädigung anderer naheliegt, weil etwa eine Gefahrenquelle nicht rechtzeitig erkennbar ist oder man sich nicht rechtzeitig darauf einstellen kann. Die Verpflichtung zum Treffen von Sicherungsmaßnahmen orientiert sich dabei daran, was ein vernünftig denkender Besucher erwarten kann. Wesentlich sind das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und deren Bedeutung, vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006,1100.
In einem großen Gartencenter ist es üblich, dass die Gänge zwischen den Auslagetischen bzw. den Regalen keine freien Flächen ohne Hindernisse sind. Hier steht eine Palette mit Sonderangeboten, die erkennbar in den Weg ragt, dort sind Blumentöpfe gestapelt, und an der nächsten Ecke steht ein Topfbäumchen – es bietet sich kurz gesagt ein optisch ansprechendes „Durcheinander“.
Die Rechtsprechung fordert deshalb vom Kunden ein ganz hohes Maß an Aufmerksamkeit, wenn er sich zwischen den Auslagen fortbewegt. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass der Weg frei ist. Darum muss der Kunde auch damit rechnen, dass z.B. ein Schlauchwagen im „Angebot“ im Weg steht oder zwischen Tischen mit Topfblumen Bewässerungsschläuche mitten über dem Weg liegen. Voraussetzung ist, dass diese Hindernisse gut und schon von weiter weg erkennbar sind. Ein hellroter Schlauch auf dunkelgrauem Boden fällt ins Auge und muss hingenommen werden, weil es in der Regel keine andere Möglichkeit gibt, die Blumen regelmäßig und in der dargebotenen Masse zu bewässern.
Wenn der Kunde also gegen ein solches Hindernis stößt oder darüber stolpert, stürzt und sich verletzt, kann die Verkehrssicherungspflicht des Gartencenters vollständig zurücktreten hinter das eigene Verschulden des Verletzten für den Sturz. Er bekommt dann keine Entschädigung.
Stand: 15.05.2018