Abgeschleppt
Zum Thema Abschleppen gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Immer wieder geht es dabei um die Frage, in welchen Fällen man sich dagegen wehren kann, abgeschleppt zu werden. Wann darf eigentlich rechtmäßig abgeschleppt werden?
Ihr Auto darf sofort abgeschleppt werden, wenn jemand durch das Fahrzeug behindert wird. Dabei handelt es sich um Fälle, wenn zum Beispiel Feuerwehreinfahrten blockiert werden, andere Fahrzeuge zugeparkt werden oder durch das Parken andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Auch, wenn die Parkzeit bereits eine Stunde überschritten wurde, ist es rechtmäßig Ihr Auto „an den Haken“ zu nehmen.
Selbst Privatleute können unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen lassen.
Wenn sie unberechtigterweise vor einer privaten Einfahrt stehen, auf einem Supermarktparkplatz oder auf reservierten Parklätzen vor einem Fitnessstudio, ist es dem Eigentümer erlaubt, sie abschleppen zu lassen. Dabei muss dieser entweder zunächst in Vorkasse treten und das Geld vom Falschparker zurückfordern - oder der Abschleppunternehmer lässt sich die Forderung abtreten.
Was ist, wenn der Falschparker während des Abschleppvorgangs zurück kommt?
Trotz Unterbrechung des Abschleppvorgangs sind für den Falschparker Kosten entstanden. Je nachdem wann er zurückkehrt, hat er Anfahrtskosten, Verwarngeld oder auch schon Abschleppkosten zu tragen. Hat der Abschlepper wegen weiterer Falschparker an gleicher Stelle zu tun, wird aber für den rechtzeitig zurückgekommenen Autofahrer kein Geld fällig (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Aktenzeichen 3 BF 215/98).
Aufstellen von mobilen Verbotsschildern?
Sie haben ordnungsgemäß geparkt und werden dennoch nach einigen Tagen abgeschleppt - wie kann das sein? Das Aufstellen von mobilen Verbotsschildern beispielsweise wegen einer Wanderbaustelle oder eines Straßenfestes berechtigt zum Abschleppen. Bei Verkehrsschildern handelt es sich im juristischen Sinne um Allgemeinverfügungen, die mit Bekanntgabe wirksam werden. Für die Bekanntgabe wird aber nicht gefordert, dass sie jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer gesondert mitgeteilt werden muss. Aus diesem Grund liegt es an den Verkehrsteilnehmern selbst, sich immer wieder von der Ordnungsmäßigkeit ihres Parkens zu vergewissern. Mobile Verbotsschilder dürfen mit einer Vorlaufzeit von zirka zwei Tagen aufgestellt werden.
Kann ein Zettel in der Windschutzscheibe die Abschleppung verhindern?
Grundsätzlich Nein! Gerade der Polizei kann es nicht zugemutet werden, zunächst erst alle Parksünder anzurufen. Dies stellt auf Grund der Vielfalt dieser Verstoße einen unzumutbaren Aufwand dar. In Ausnahmefällen kann es jedoch hilfreich sein, einen Zettel mit seiner Telefonnummer zu hinterlassen. Dieser muss jedoch gut sichtbar sein und zusätzlich enthalten, wo man sich gerade befindet und das man das Auto sofort entfernen könnte. Nur dann besteht eine Chance nicht direkt abgeschleppt zu werden.
Stand: 26.11.2012